Satzung

 

Bürgerinitiative  „Pro-Osttangente“

§ 1Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Pro Osttangente“.

Der Begriff „Osttangente“ kann sowohl die gesamte Strecke zwischen dem Gewerbegebiet Am Silberberg in Euskirchen und dem Anschluss an die BAB 61 in Weilerswist  als auch nur Teile davon bezeichnen.

(2) Der Verein wird  nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz der BI ist Müggenhausen.

§ 2 Zweck

Zweck der BI ist die verkehrliche Entlastung in der Gemeinde Weilerswist, insbesondere in den Ortschaften Müggenhausen, Schwarzmaar, Vernich und Metternich,  sowie die Verbesserung der Wirtschaftsstandorte Weilerswist und Euskirchen.

§ 3 Aktionen

Zur Verwirklichung dieses Zweckes  veranstaltet die BI  Vorträge, Diskussionen, Ausstellungen und führt alle ihr zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 4  Gemeinnützigkeit

(1) Die BI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der BI ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2010.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der BI kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluss.

4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der BI verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der BI aus- geschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Organe

Die Organe der BI sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie  hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,

(b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

(c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

(e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

(f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche mittels Brief, Fax oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der BI das erfordert

(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom /der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand der BI besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Stellvertretern/Stellvertreterinnen, den Beisitzern/ Beisitzerinnen und dem/der Kassenwart/in. Die BI wird gerichtlich und außergerichtliche durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Aktueller Vorstand der Bürgerinitiative:

Christoph Bosse, Vorsitzender
Dieter Pesch, stellvertretender Vorsitzender
Peter Kribben, Kassenwart & Beisitzer
Claudia Bongard, Beisitzerin
Silvia Frohn, Beisitzerin
Erwin Jakobs, Beisitzer
Thomas Leesberg, Beisitzer
Karl Leyendecker, Beisitzer
Bernhard Trier, Beisitzer

§ 10 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine  Kassenprüferin/einen Kassenprüfer.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Mai eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresmindestbeitrag beträgt 12.–€., Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner zahlen die Hälfte.

§ 12 Auflösung der BI und Anfall des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung der BI oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere gemeinnützige Vereinigungen in Weilerswist, die dem Gedanken der Verkehrsentlastung oder der Wirtschaftsförderung dienen.

Weilerswist, den 23. April 2010, geändert am 07.10.2010